KISS B (Kataster InformationsSystem Schutz- und Gestaltungsgrün)

Allgemeine Vertragsbedingungen zum Erwerb von Software

Vertragsgegenstand: Programm KISS B zur Verwaltung von Daten eines Baumkatasters

Der Lizenznehmer erwirbt von der Brehm & Fritsch GmbH (nachfolgend Lizenzgeber genannt) das Recht, die im Kaufvertrag näher bezeichnete Software im Rahmen der in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgelegten Bestimmungen zu nutzen. Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Software obliegt dem Lizenznehmer und ist dessen alleiniges Risiko.

Die Installation von Programmen sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.

Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung der des Lizenzgebers auf Dritte zu übertragen.

I . Lizenzpflichtige Software

Gegenstand des Software-Vertrages ist die Überlassung der im Kaufvertrag bezeichneten Software zur dauerhaften Nutzung gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung.

Weitere Leistungen für die Software, wie z. B. Einweisung, Anpassung, Pflege oder Schulung, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

II. Rechteinräumung für Software-Kaufvertrag

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Software zu den nachstehenden Bedingungen dauerhaft zu nutzen.

Der Lizenznehmer darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher oder Cache. Zu Sicherungszwecken darf der Lizenznehmer eine Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen, oder die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.

Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist nur unter den Bedingungen des § 69e UrhG zulässig, nämlich wenn dies unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm zu erhalten, sofern die Handlungen von dem Lizenznehmer oder denjenigen, die die Software im normalen Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers vertragsgemäß nutzen, vorgenommen werden die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für die genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht sind und die Handlungen sich auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Die durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität notwendig ist. Sie dürfen nicht für rechtsverletzende Handlungen verwendet werden. Die Rechteinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vergütung. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmung des Urheberrechts hinzuweisen. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden.

Allgemeine Lizenzbestimmungen

Alle Lizenzen der Baumkatastersoftware KISSB beinhalten das Recht, die Software auf einer beliebigen Anzahl technisch geeigneter Rechner des Lizenznehmers zu installieren und damit die in der jeweiligen Lizenz ausgewiesenen Datenbanken zu erstellen und zu verwalten.

So es in der jeweiligen Lizenz nicht explizit ausgewiesen ist, beinhalten die Lizenzen nicht das Recht, die Software ohne schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers auf Rechnern Dritter zu installieren oder zur Benutzung an Dritte weiterzugeben bzw. zu veräußern.

Begriffsbestimmungen

Katasterdatenbanken

In Katasterdatenbanken werden die vom Lizenznehmer zu verwaltenden Gehölzdaten gespeichert. Sie können mithilfe einer geeigneten Lizenz des Programms KISSB über die Menüfunktionen des Programms erstellt, individuell strukturiert und verwaltet werden.

Clientdatenbanken

Clientdatenbanken enthalten Teildatenbestände jeweils einer Katasterdatenbank und dienen der mobilen Datenerfassung und –verwaltung auf mobilen Windows-Rechnern. Sie werden mithilfe einer geeigneten Lizenz des Programms KISSB über die Menüfunktionen des Programms aus jeweils einer Katasterdatenbank erstellt und können mit dieser Datenbank synchronisiert werden.

Pocket PC – Datenbanken

Pocket PC – Datenbanken enthalten Teildatenbestände jeweils einer Katasterdatenbank und dienen der mobilen Datenerfassung und –verwaltung auf Pocket - PCs. Sie werden mithilfe einer geeigneten Lizenz des Programms KISSB über die Menüfunktionen des Programms aus jeweils einer Katasterdatenbank erstellt und können mit dieser Datenbank synchronisiert werden. Lizenztypen

Vollversion

Die Vollversion beinhaltet das Recht zur Erstellung und Verwaltung einer beliebigen Anzahl von Kataster-, Client- und Pocket PC – Datenbanken sowie das Anfertigen von Kopien zum Zweck der Datensicherung.

Funktionsumfang:

• Erstellung und individuelle Konfiguration der zu verwaltenden Katasterdatenbanken

• Erstellung von Clientdatenbanken und deren Synchronisierung mit den zu verwaltenden Katasterdatenbanken

• Erstellung von Pocket PC - Datenbanken und deren Synchronisierung mit den zu verwaltenden Katasterdatenbanken

• Anzeige, Pflege und Analyse der Daten in allen genannten Datenbanken

Light-Version

Die Light-Version beinhaltet das Recht zur Erstellung und Verwaltung einer oder mehrerer Katasterdatenbanken mit einer maximalen Gesamt-Kapazität von 1.500 Bäumen. Der schreibende Zugriff auf diese Datenbank durch das Programm KISSB ist auf einen Rechner limitiert. Der lesende Zugriff auf diese Datenbank durch das Programm KISSB im Viewer-Modus ist bezüglich der Anzahl der Rechner nicht limitiert.

Darüber hinaus beinhaltet die Light-Version das Recht zur Erstellung und Verwaltung einer beliebigen Anzahl von Client- und Pocket PC - Datenbanken der zuvor genannten Katasterdatenbanken mit einer maximalen Gesamt-Kapazität von 1.500 Bäumen. Der Zugriff auf die Client- und Pocket PC - Datenbanken durch das Programm KISSB ist bezüglich der Anzahl der Rechner nicht limitiert.

Das Anfertigen von Kopien der Kataster-, Client- und Pocket PC -Datenbanken zum Zwecke der Datensicherung ist zulässig.

Funktionsumfang:

• Erstellung und individuelle Konfiguration der zu verwaltenden Katasterdatenbank

• Erstellung von Clientdatenbanken und deren Synchronisierung mit der zu verwaltenden Katasterdatenbank

• Erstellung von Pocket PC - Datenbanken und deren Synchronisierung mit der zu verwaltenden Katasterdatenbank

• Anzeige, Pflege und Analyse der Daten mit den genannten Restriktionen

Folgelizenzen

Der Erwerb von einer oder mehreren Folgelizenzen ist auf die Lizenznehmer einer Vollversion beschränkt.

Die Folgelizenzen berechtigen den Lizenznehmer der Vollversion, die Nutzungsrechte dieser Lizenzen an jeweils einen Kunden für die Zeit bestehender Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden weiterzugeben. Folgelizenzen werden auf den Namen des Vollversionsinhabers eingetragen. Mit der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lizenznehmer der Vollversion und dessen Kunden erlischt entschädigungslos das Recht der Nutzung der Folgelizenz durch diesen Kunden.

Der Inhaber der Vollversion kann in diesem Fall die Nutzungsrechte der betreffenden Folgelizenz zu den genannten Bedingungen an einen anderen Kunden übertragen. Kunden, die Nutzer einer Folgelizenz sind, haben in keinem Fall das Recht, die Nutzungsrechte dieser Folgelizenz ihrerseits an Dritte weiterzugeben.

Die Folgelizenzen der Baumkatastersoftware KISSB beinhalten jeweils das Recht, die Software für den Zeitraum bestehender Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vollversionsinhaber und dessen Kunden auf einer beliebigen Anzahl technisch geeigneter Rechner desjenigen Kunden zu installieren, dem der Vollversionsinhaber die Nutzungsrechte an der betreffenden Folgelizenz weitergegeben hat.

Die Folgelizenzen beinhalten das Recht zur Erstellung und Verwaltung jeweils einer Katasterdatenbank mit begrenzter Kapazität. Der schreibende Zugriff auf diese Datenbank durch das Programm KISSB ist jeweils auf einen Rechner desjenigen Kunden limitiert, dem der Vollversionsinhaber die Nutzungsrechte dieser Folgelizenz weitergegeben hat. Der lesende Zugriff auf diese Datenbank durch das Programm KISSB im Viewer-Modus ist bezüglich der Anzahl der Rechner nicht limitiert.

Darüber hinaus beinhaltet die jeweilige Folgelizenz das Recht zur Erstellung und Verwaltung einer beliebigen Anzahl von Client- und Pocket PC - Datenbanken der zuvor genannten Katasterdatenbank mit begrenzter Kapazität. Der Zugriff auf die Client- und Pocket PC - Datenbanken durch das Programm KISSB ist bezüglich der Anzahl der Rechner nicht limitiert.

Das Anfertigen von Kopien der Kataster-, Client- und Pocket PC -Datenbanken zum Zwecke der Datensicherung ist zulässig.

Funktionsumfang:

Erstellung und individuelle Konfiguration der zu verwaltenden Katasterdatenbank

• Erstellung von Clientdatenbanken und deren Synchronisierung mit der zu verwaltenden Katasterdatenbank

• Erstellung von Pocket PC - Datenbanken und deren Synchronisierung mit der zu verwaltenden Katasterdatenbank

• Anzeige, Pflege und Analyse der Daten mit den genannten Restriktionen

• Begrenzung der Datenbanken in der Folgelizenz:

Typ S: 1.500 Bäume

Typ M: 3.000 Bäume

Typ L: 5.000 Bäume

Upgrade von der Light- zur Vollversion

Der Inhaber einer Light-Version ist berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Light-Version durch Zahlung des Differenzbetrages auf die jeweils aktuelle Vollversion upzugraden. Spätere Upgrades sind möglich bei zusätzlicher Entrichtung der Upgrade-Gebühr auf die aktuelle Vollversion.

III. Rechtsverletzung für Software-Kaufvertrag

Verstößt der Lizenznehmer gegen diesen Vertrag, so ist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im Falle einer Verletzung der Nutzungsrechte durch den Lizenznehmer hat dieser dem Lizenzgeber eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Kaufpreises pro Verletzungshandlung zu zahlen. Tritt der Lizenzgeber vom Vertrag zurück, so muss der Lizenznehmer dem Lizenzgeber sämtliche Software zurückgewähren und nicht zur Rückgewähr geeignete Kopien (z. B: Softwarevervielfältigung auf der Festspeicherplatte) und etwa gefertigte Sicherheitskopien löschen und dem Lizenzgeber die vollständige Löschung unverzüglich schriftlich nachweisen. Mit dem Rücktritt ist der Lizenznehmer zur Nutzung der Software nicht mehr berechtigt.

IV. Nichtverfügbarkeit der Leistung für Software-Kaufvertrag

Ist die vom Lizenzgeber geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder vom Lizenzgeber unverschuldete Umstände nicht verfügbar (z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten des Lizenzgebers - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist der Lizenzgeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Lizenznehmer unverzüglich von der Nichtverfügbarkeit der geschuldeten Leistung unterrichtet. Er wird in diesem Fall dem Lizenznehmer den Kaufpreis unverzüglich erstatten.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich in Euro einschließlich Verpackung und Versand innerhalb Deutschlands. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Kosten für Installationen, Einrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände erforderlich sind, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

VI. Mängelansprüche

Der Lizenznehmer hat Software unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Lizenznehmer die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt Software auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Lizenznehmers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ein Mangel der Software liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten Gebrauch nicht eignet.

Kein Mangel liegt vor, wenn der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers in die Software eingegriffen hat und der Mangel nach dem Eingriff in die Software aufgetreten ist, es sein denn, der Lizenznehmer weist nach, dass der Mangel der Software nicht auf dem Eingriff beruht.

Ein Mangel liegt weiter nicht vor, wenn die Software auf einer Hardware eingesetzt wird, die den Anforderungen, wie sie im Leistungsschein vereinbart wurden, nicht entspricht. Ein Mangel liegt auch dann nicht vor, wenn der Lizenznehmer die Anwenderdokumentation nicht beachtet oder sonstige nicht geeignete Betriebsmittel oder Zusatzteile verwendet. Auch hier ist dem Lizenznehmer der Nachweis gestattet, dass der Mangel nicht hierauf beruht. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Lizenznehmer nach seiner Wahl berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern (Nacherfüllung).

Der Lizenzgeber wird alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen. Der Lizenznehmer kann Ansprüche auf Nacherfüllung nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des Mangels der Software angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits bezahlt ist. Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Lizenzgeber hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Lizenznehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Lizenzgeber ein Verschulden zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen. Garantiezusagen bezüglich der Software lässt der Lizenzgeber nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.

VII. Haftungsbeschränkung

Der Lizenzgeber haftet für eigene vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.

Der Lizenzgeber haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Der Lizenzgeber haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht für eventuelle Schäden, die durch die Benutzung der Software entstanden sind, wie entgangener Gewinn Haftungsverbindlichkeiten oder sonstige Vermögensschäden des Lizenznehmers.

Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Lizenznehmer regelmäßig und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

Die Haftung des Lizenzgebers ist summenmäßig auf das 1 fache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet wird, für welches nach diesem Vertrag die Nettovergütung zu zahlen ist. Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate.

VIII. Widerrufs- und Rücktrittsrecht

Die Widerrufsfrist beginnt bei Warenanlieferung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses und beträgt zwei Wochen. Wurde der Lizenznehmer vom Verkäufer nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, welches mündlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen kann, so verlängert sich diese auf insgesamt vier Monate. Unter einem dauerhaften Datenträger werden Medien wie schriftliche Urkunden, Telefaxe, CDs, Disketten, PDF- Files und E-Mails verstanden. Ausnahmen bestehen bei entsiegelter Software, Waren und Dienstleistungen die kundenspezifisch (PC Sonderanfertigung, Softwareanpassungen etc.) angefertigt wurden. Macht der Lizenznehmer von seinem Widerrufsrecht gebrauch, so verpflichtet sich der Verkäufer den gesamten Vertrag rückabzuwickeln und das evtl. bereits gezahlte Entgelt zurückzuzahlen, wobei der Lizenznehmer die vollen Rücksendungskosten der Ware trägt, welche unabhängig vom Bestellwert sind. Bei Dienstleistungen wird das Versetzen in den Ursprungszustand gemäß unseren allgemeinen bekannten Aufwendungssätzen, in voller Höhe, dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt. Das Widerrufsrecht kann durch das Rücktrittsrecht ersetzt werden, sofern der Vertrag durch ein Verkaufsprospekt geschlossen wurde. Wobei auch hier der Lizenznehmer alle anfallenden Kosten, unabhängig vom Bestellwert, trägt.

IX. Vergütung

Der Lizenznehmer zahlt dem Verkäufer den in der Vereinbarung ausgewiesenen Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sofort fällig. Im Verzugsfalle hat der Lizenznehmer die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

X. Eigentumsvorbehalt

Der Lizenzgeber behält sich das verlängerte Eigentum an der dem Lizenznehmer gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertragsverhältnis vor.

XI. Aufrechnung

Das Recht zur Aufrechnung steht dem Lizenznehmer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.

XII. Schlussbestimmungen

Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung und einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Für alle Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit und aus dieser Vereinbarung ergeben, ist als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Lizenzgebers vereinbart.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.